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Recht für Küsten- und Kanalangler in Kiel

Welche Rechtsvorschriften in Kiel beim Angeln an der Küste, beim Angeln vom Ufer aus, gelten und was in der «freien Wildbahn» zu be­achten ist, stelle ich hier dar.

Seit 2002 ist der Tierschutz im Grund­gesetz ver­an­kert. Das (Bundes) Tier­schutzgesetz (Tier­SchG) gilt auch in Schles­wig-Holstein.

Nach § 1 TierSchG darf nie­mand einem Tier ohne ver­nünftigen Grund Schmer­zen, Leiden oder Schaden zu­fügen.

Wenn ein Fisch dem Wasser entnommen werden soll, um ihn zu essen, liegt ein ver­nünftiger Grund vor. Das sog. Catch and Release, das Fangen eines Fisches, um ihn anschließend zu­rück­zu­setzen, ist nach dieser Vorschrift und seit November 2011 auch durch §39 (1) Nr.3 LFischG SH verboten.

Arowana, Hann.Münden, 14. Oktober 2018, 20:52: Entwurf zur Änderung des Landes­fischer­ei­gesetzes

Arowana, Hann.Münden, 12. Oktober 2018, 20:31

Hallo in die Runde. Habe nach längerer Zeit mal wieder reingeschaut und bin auf die Gesetzesänderung gestoßen, die sich u.a. das Zurücksetzen von Fischen regelt. Ich habe mich mal mit den von Udo weiter untern angeführten Links beschäftigt und ein wenig in den Vorschriften gelesen. Erstes Resultat: Da hat es nur eine kleine Änderung in § 39 Abs. 1 Nr. 3 LFischG gegeben, es ist nämlich nur ein Wort eingefügt worden, nämlich "nur" in dem Text: ....das von Vornherein nur auf das Zurücksetzen ....ausgerichtet ist. Zusätzlich wurde der Begriff Catch & Release gestrichen. Damit soll klargestellt werden: Wer nur und damit ausschließlich angelt, um die Fische (aus welchen Gründen auch immer) zurückzusetzen, handelt ordnungswidrig, ein solches Angeln ist verboten. Kajos meinte neulich, Beitrag weiter unten, maßige Fische dürften nicht zurückgesetzt werden. Im Beitrag darüber hat ein Angelfreund eine 44er Mefo zurückgesetzt. M.E. zu Recht, denn ich darf grundsätzlich Fische zurücksetzen, ohne Rücksicht auf Mindestmaß (40 cm). Wenn z.B. mein Zielfisch Köhler ist und ich fange einen Dorsch, dann kann ich den Dorsch zurücksetzen, obwohl er Mindestmaß hat. Oder ich habe fünf Dorsche gefangen, dann kann ich weiterangeln, allerdings nicht auf Dorsch. Sollte einer beißen, so ist er zurückzusetzen. Soweit erstmal. Sollte ich falschliegen, bitte melden. Aber vielleicht konnte ich ja helfen.

Moin Arowana, ganz herzlichen Dank für Deine Erläuterungen. Ich suche immer noch verzweifelt nach der aktuellen Gesetzesfassung. Eigentlich kann ich suchen. Ich forsche noch ein wenig. Falls Du einen Link auf die Quelle hast, Dankeschön :-)

Hallo Udo,
obiger Link müßte zur Landtagsdrucksache führen, die das Gesetz zur Änderung des Landes­fischer­ei­gesetzes und des Naturschutzgesetzes beinhaltet. Art. 1 des Gesetzes betrifft das Fischereirecht. Ich denke , das ist so beschlossene Sache. Grüße vom Jadebusen, an dem ich mich für eine Woche einquartiert habe, leider ohne Angeln.

Noch einmal eine Frage in die Expertenrunde. Mein Angelhändler des Vertrauens sagte mir das es eine Gesetzesänderung gegeben hat, das die gefangenen Fische straffrei wieder zurück gesetzt werden dürfen. Habt Ihr schon was davon gehört? Moin Guenni 1959, Danke für Deine Aufmerksamkeit! Das Thema war mir bisher entgangen.

Vor dem Töten des Fisches, muss das Tier mit einem kräftigen Schlag auf den Kopf betäubt werden. Durch diesen Schlag auf den Kopf soll der Fisch in einen Zustand versetzt werden, in dem er nichts mehr wahrnehmen kann. Nach der Betäubung ist das Töten des Fisches durch Herzstich oder Kiemen­rund­schnitt vorzunehmen.

Wer über das Thema Absteiger am Strand nicht Bescheid weiß, gilt als peinlich und inkontinent:-) (Doch, doch, ich kenne mich mit Fremdworten aus.)

Man­che «un­ver­bind­lich­en St­rand­ge­setze», wie sie z.B. im Küstenknigge formuliert sind, weichen von dem verbind­lichen Recht ab.

Stand: 4.2.2024: Hier geht es zu den Vorschriften:.

Binnen­fischerei­ver­ordnung, BiFVO von Schleswig-Holstein. Diese Verordnung gilt auch im Nord-Ostsee-Kanal. Die Schwentine endet nach §2 Abs. 2 letzter Satz nach Semikolon LFischG vor deren Mündungen. Im Fall der Schwentine erfolgt der Auslauf in die Kieler Förde. Dort fängt wohl auch das relebante ICES Gebiet an.

Diese Vorschriften betreffen alle Angler, die im Canale Grande, dem Nord-Ostsee-Kanal, dem Graben und in der Schwentinemündung angeln:

Schonzeit für Meerforelle, Lachs und Bachforelle: Vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres. Achtung: Auch silberne Fische, also auch Überspringer, sind während der Schonzeit für Meerforelle, Bachforelle und Lachs im NOK geschont. Sie dürfen nicht entnommen werden.

heringe meerforellen dorsche hornhechte makrelen
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