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Allgemeinverfügung und Gesetze beim Angeln in Kiel

In Schleswig-Holstein besteht in den Küsten­ge­wässern das Recht auf freien Fischfang (§4 Abs. 1 des Landes­fischer­eige­setzes.) Der Fisch­fang darf nicht mit z.B. Dynamit oder Harpune erfolgen, son­dern nach § 4 Abs. 2 LFischG mit der Hand­angel, wobei eine Höchst­anzahl nicht fest­gelegt ist. Auch die Anzahl der Haken ist hiernach nicht beschränkt.

Wer als richtig sachkundig gelten möchte, spricht nicht von Haken sondern von Anbissstellen.

Auf jeden Fall ergibt sich aus §26 Abs. 1 LFischG, dass bei der Ausübung des Fisch­fangs ein gültiger Fischer­ei­schein mitge­führt werden muss.

aktuelle Frage 13.03.2016 Delfine im Bereich der Holtenauer Schleuse gesichtet. Dürfen diese Tiere mit der Handangel in der Ostsee gefangen werden? Gibt es ein Mindestmaß? :-) Delfine gehören zu den Zahnwalen. Sie sind Säugetiere und keine Fische. Angeln nach Säugetieren wie Bullen, Pferden und auch Delfinen ist gesetzlich verboten.
Seit 15. Juli 2013 An gewerblichen Angel­teichen und auf kommerziellen Fischkuttern besteht KEINE Fischer­ei­schein­pflicht mehr.

Was ich beim Fischfang an der Küste be­achten muss, ergibt sich aus dem Link, der leider nicht mehr funktioniert
In §2 der KüFO ist genannt, welche Mindest­maße, Mindest­ge­wichte, Fang­be­schränk­ungen und Schon­zeiten für die Arten bestehen. Na gut, es ist nicht die einzige Quelle mit zu beachtenden Regeln. Es gibt zusätzlich eine Allgemeinverfügung. Dort werden Aus­nahmen ge­macht. Manchmal kommt es dabei zu Fehlern. Die Rechtslage ist für Angler nicht sehr über­sichtlich ge­reg­elt, finde ich.

Der Staat empfielt jedem Angler, sich vor dem Angeln über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Wenn der Staat die aktuelle Rechtslage nicht darstellt und es versäumt, Verordnungen zeitgerecht zu veröffentlichen, läuft das nicht. Der Staat macht sich unglaubwürdig. Dieses Staatsversagen ist auf dieser Seite dokumentiert. Es besteht schon lange. Es wird nicht geändert. Da könnte sich der ein oder andere Betroffene eine stark führende Regierung wünschen, die alles wieder in Ordnung bringt.

Kajak-Rudi, Kiel, 05. März 2020, 18:26
... Ausserdem musste ich mich gestern wundern, dass in Eckernförde ein Fischer massenhaft frisch gefangene Schollen während der Schonzeit verkauft hat. Ist wohl eher ein Problem. Oder waren das alles Männchen oder hab ich was nicht mitbekommen? LG Rudi
Der Kollege pillepalle hat die Rechtslage für 2020 genau beschrieben:

Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 KüFVO gilt auch 2023. Sie wurde erstmals 2006 erlassen und sollte damals als Provisorium vorläufig Ausnahmen regeln, bis diese bei einer umfassenden Änderung direkt in die KüFVO übernommen werden. Dabei ist es geblieben, so daß weiterhin die Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche aufgehoben sind, ebenso die Schonzeiten für weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt. Wer dem o.g. Link folgt man am Ende des Textes verwirrt sein durch die genannte Jahreszahl "2018". Das rote Sternchen dahinter führt aber zu der zusätzlichen Information "Gültigkeit verlängert bis zum 31.12.2020 gem. Erlass vom 17.08.2018 - V 104 - 120.02 - (Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 37, S. 748
Grüße pillepalle
Besten Dank sagt Dir für diese Darstellung Udo 28.03.2020

Nach Angaben auf der Webseite führt dieser Link immer auf die gültige VO. Es handelt sich hier um einen sog. Perma Link. Hoffentlich wird dieser Link durch die Klimaerwärmung nicht aufgeweicht.

Für Fischer gelten andere Regeln. Für sie durften die Dorsche kürzer sein, das schont zum einen den Bestand und spart zum anderen Treibstoff. Ich habe das nie verstanden.

Kajak-Rudi, Kiel, 05. März 2020, 22:43 Hej pillepalle, na dann ist ja alles in Ordnung und ich bin beruhigt oder auch eben nicht. Danke für die Information. LG Rudi

§12 KüFO erlaubt Fischer­ei­schein­in­hab­ern das Fangen von Watt­würmern mit eigener Muskelkraft außerhalb von Badege­bieten für den eigenen Ge­brauch.

In den Bereichen Flensburg, Lübeck oder an der Schlei gelten teilweise Spezial­vorschriften beim Angeln.

Merkblatt zum Urlauberfischereischein

Neu seit Juni 2016: Für den Bereich des Kanals gilt die Binnenfischerei Verordnung vom 29.06.2016.

News 16.02.2016 Zum Heringsangeln in der „oberen” Schlei: das Rätsel scheint gelöst, das Problem aber (noch) nicht. Hintergrund, dass die Stadt Arnis keine Angel­erlaubnis­cheine mehr ausstellt, ist ein Eintrag im „Fischereibuch”, welches der Stadt nur die Erlaub­niser­teilung an Stadt­söhne (und -töchter) gestattet. Diese Fischerei­buch ist ähnlich wie ein Grund­buch zu verstehen, dass eingetragene Rechte und Belastungen verzeichnet.
Gemäß Berichterstattung im Schleiboten besteht Hoffnung, dass man sich im Interesse der Angel­freunde recht­zeitig zum Beginn der Herings­saison einigt.

Der herzliche Dank für diese Information geht an Kuddl. Ich bin mir sicher: Kuddl hat mit seinen hart­näckigen Nach­fragen, ich konnte sie cc lesen, bei den beteiligten Verwaltungen mit für das nach­lesbare Zwischen­ergebnis gesorgt.
Ein alter Eintrag in einem Fischereibuch verdirbt der Stadt Arnis nun plötzlich das aktuelle Geschäft mit dem Heringsfang. Das ist lebendige Geschichte.

So ist diese Geschichte entstanden:

Hier eine Information zur Erlaubnis zum Herings­fang auf der Schlei von Kuddl, Stand 10. Februar 2016:
« ... Wer aber weiter west­lich zwischen Arnis und Schleswig sein Glück versuchen will, der scheint derzeit gar nicht die Chance dazu zu bekommen, denn er erhält keine Erlaubnis. Diese gibt es offenbar nur bei der Stadt­verwaltung der Stadt Arnis (übrigens die kleinste Stadt Deutsch­lands!). Auf der homepage hieß es damals lapidar:
Erlaubnisscheine für den Fischfang auf der Schlei werden ab sofort (28.01.2016) bis auf Weiteres, nur noch für Bürger, die in Arnis gemeldet sind, aus­ge­geben!
Der Bürgermeister


Es gab in Behrensdorf / Ost­hol­stein ein Naturschutz­ge­biet, in dem das Angeln an ausgewiesenen Stellen ausdrück­lich erlaubt war. Der zuständige Land­rat ließ in dem Gebiet Schilder mit der Aufschrift: «Angeln ver­boten» aufstellen. Jawoll. Geschützt werden sollten die Vögel. Die Nutzung des Strandes zum Baden und durch Spazier­gänger, auch mit Hunden, war erlaubt. Wenn sich die Füsse eines Anglers im Wasser befanden, war ihm das Angeln erlaubt. Das Angelverbot des Landrates galt nur bis zur Wasser­linie. Ist irre, wa?

Nach einer Presse- und TV Kampagne hat sich der Landrat nach «... ein­ge­hender Prüfung aller Um­stän­de...» dazu entschlossen, Angel­plätze aus­zu­weisen.

Februar 2013: Das Naturschutzgebiet soll nun auf die Flach­wasser­be­reiche aus­gedehnt werden. Wat­angeln soll verboten werden, erlaubt sein soll die gewerbliche Fischerei in dem Natur­schutz­gebiet!

Februar 2015: Es sollen neue Regelungen bestehen. Dem LSFV sollen diese bekannt sein. Informationen darüber finde ich leider wieder nicht. Ein sehr sach­kundiger User, der vielleicht sogar beruflich mit dem Thema seit Jahren beschäftigt sein könnte, merkt an, das die Ent­wicklung des Themas auf den LSFV Seiten leider nicht mehr zusammen­hängend dargestellt werde. Ob dies Absicht oder technisches Unvermögen des LSFV sei? Wenige Einzelheiten konnte ich am 11.02.2015 genau hier KLICK lesen. Nach den Darstellungen soll dort in dem Gebiet auf keinen Fall der Wattwurmfang mit Muskelkraft er­laubt sein.

Ich finde die Darstellung und das Auftreten wieder sehr peinlich für den Anbieter der Seiten.

Das zum Thema freier Fischfang!

Das Gute ist, dass Ordnungskräfte genau so wenig informiert sind wie das Internet :-) Wilder Westen, auch im Jahr 2024. Das ist entwickelte Digitalisierung!

Ich beende dieses Thema für mich mit bleibenden Ein­drücken.

heringe meerforellen dorsche hornhechte makrelen
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