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Mindestmaß für Meerforelle und Hering in Kiel

Ich habe im folgenden nur die Mindestmaße der Fisch­arten angeführt, die

hier in Schleswig-Holstein

bei der Meerforellenjagd er­fahr­ungsgemäß an den Haken gehen können.

Achtung: Die Allgemeinverfügung fehlte auch Anfang 2017 wieder. Seit heute, 25.01.2017, ist sie da:
Link funkjtioniert nicht http://ww w.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/Downloads/AllgemeinverfuegungKueFO.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Die All­gemein­verfügung. Mich persön­lich schmerzt es sehr zu sehen, wie schlampig es über Jahre an der selben Stelle zugehen kann.
Diese Mindestmaße gelten seit dem 25. Januar 2017 bis Ablauf des 31.12.2018 für die Ostsee = Küstengewässer in Schleswig-Holstein:
· Dorsch=Kabeljau 38cm (Achtung: für Fischer gilt ein Mindestmaß von 35cm)
· Flunder kein Mindestmaß seit 25.1.2017
· Hering kein Mindestmaß seit 25.1.2017
· Hornhecht kein Mindestmaß
· Kliesche kein Mindestmaß seit 25.1.2017
· Köhler = Seelachs kein Mindestmaß
· Lachs Mindestmaß 60cm
· Makrele kein Mindestmaß
· Meerforelle Mindestmaß 40cm
· Regenbogenforelle kein Mindestmaß
· Stint kein Mindestmaß
· Wittling kein Mindestmaß seit 25.1.2017

Aus §2 Abs. 1 KüFO ergeben sich die Mindesmaße für die einzelnen Fischarten. Hiervon können Ausnahmen gemacht werden. Dies hat das Landesamt für Land­wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Fisch­erei, als obere Fischereibehörde am 22. Januar 2013 - LLUR 32 - 7171.20.05 getan und das Min­dest­maß für Hering, Flunder, Wittling und Kliesche auf­ge­hoben. Diese Regelung galt bis zum Ablauf des 31.12.2014.

Kai aus Kiel fragt sich im Community am 30.12.2014: Was ist ab 1.1.2015 mit den Mindestmaßen?

Mich betrifft das auch! Deshalb habe ich mit allen mir zur Verfüg­ung stehenden Mitteln nach einer All­ge­mein­ver­füg­ung für 2015 gesucht und keine gefunden. Ich suche oft. Ich kann das. Es gibt diese neue All­ge­mein­ver­füg­ung nicht. http://www.lsfv-sh.de/downloads/cat_view/43-gesetze-verordnungen Die Aus­nahmen gelten bis zum Ab­lauf des 31.12.2014. Dieser Link zum lsfv-sh funktionierte am 3.1.2015.

Wenn es von der obersten Fischerei­behörde gewollt ge­wesen wäre, die bestehenden Regelungen bei­zu­be­hal­ten, hätte sie entsprechende Arbeiten erledigen können. Weil sie es unterlassen hat, entsprechende Regelungen zu treffen, gelten die Mindestmaße der KüFO für Hering, Flunder, Wittling und Kliesche ab 1.1.2015. Auch für Fischer? Warum informiert uns im Vorfeld keiner?

Gute Journalisten würden jetzt öffentlich Fragen stellen, z.B. nach Verantwortung, Politik­ver­drossen­heit ... oder einfach «Was ist da los?» Oder liegt nur Schlamperei bei den Beteiligten vor?

Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, Nr. 2 vom 5.1.2015, S. 52 wurde die Bekanntmachung des Landesamtes vom 15.12.2014 veröffentlicht. Die Ausnahmen gelten nun bis Ablauf des 31.12.2016. Damit sind die Mindest­maße für Hering, Wittling und Kliesche sowie die Schon­zeiten für weibliche Scholle und Flunder, Stein- und Glattbutt aufgehoben.

http://ww w.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/Downloads/AllgemeinverfuegungKueFO.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Hier der Link zum Original

Im Janur 2017 hat das MLUR, Name siehe oben links, das Original aus dem Jahre 2015 über­schrieben und mit der neuen Version 2017 ersetzt. Es ist zum Heulen ...
Ab sofort verlinke ich nicht mehr auf solche Seiten.

Aus §2 Abs.2 KüFO ergibt sich, dass es verboten ist, Fische zu entnehmen, die untermaßig sind. Werden unter­maßige Fische gefangen, sind diese nach §2 Abs. 3 KüFO unverzüglich schonend in das Fang­ge­wässer zu­rück­zusetzen, ohne Rück­sicht darauf, ob sie verletzt, un­verletzt oder tot sind.

Klarer kann eine Vorschrift kaum sein!

Für den NOK gilt die BiFO nach § 2 (2) LFischG SH.

heringe meerforellen dorsche hornhechte makrelen
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